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Anpassung an veränderte Verhältnisse

Jede Partei kann von der Schlichtungsbehörde resp. dem Gericht verlangen, dass der Mietvertrag während der Erstreckungsdauer den veränderten Verhältnissen angepasst wird.

Dies ergibt folgende Möglichkeiten:

  • Der Vermieter kann eine Mietzinserhöhung resp. einseitige Vertragsänderung geltend machen, welche materiell nach den allgemeinen Regeln beurteilt wird (vgl. www.mietzinserhoehung.ch)

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