Jede Partei kann von der Schlichtungsbehörde resp. dem Gericht verlangen, dass der Mietvertrag während der Erstreckungsdauer den veränderten Verhältnissen angepasst wird.
Dies ergibt folgende Möglichkeiten:
- Der Vermieter kann eine Mietzinserhöhung resp. einseitige Vertragsänderung geltend machen, welche materiell nach den allgemeinen Regeln beurteilt wird:
- Der Mieter kann eine Mietzinsreduktion verlangen: