Anwendungsbereich
- erstreckbar sind nur Mietverhältnisse über Wohn- und Geschäftsräume
- erstreckbar sind befristete Mietverhältnisse nach Ablauf desselben
- erstreckbar sind unbefristete Mietverhältnisse nach einer gültigen Kündigung
Sinn und Zweck
Der Mieter kann eine Erstreckung (resp. Verlängerung) des Mietverhältnisses beantragen, wenn er für die Suche nach zumutbaren Ersatzlokalitäten mehr Zeit braucht, als ihm bis zur Vertragsbeendigung noch zur Verfügung stehen würde.