- bei Wohnräumen maximal vier Jahre
- bei Geschäftsräumen maximal sechs Jahre
- entscheidet das Gericht über die Erstreckung, hat es eine bestimmte Dauer auszusprechen (vgl. BGE 4A_318/2008 vom 11.11.2008)
Informationen zu Kündigungsschutz und Erstreckung bei Kündigung des Mietervertrages