Informationen zu Kündigungsschutz und Erstreckung bei Kündigung des Mietervertrages
Vereinbarungen über die Erstreckung
Der Mieter kann nicht zum vornherein (sprich schon bei Abschluss des Mietvertrages) auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses verzichten.
Nach der Kündigung kann der Mieter auf eine Erstreckung verzichten (allenfalls gegen Entschädigung).
Die Parteien können selber eine Erstreckung des Mietverhältnisses vereinbaren, wobei sie nicht an die gesetzliche Maximaldauer gebunden sind.
Handelt es sich um ein Mietverhältnis über eine Familienwohnung, müssen beide Ehegatten die Erstreckungsvereinbarung unterschreiben (Art. 273a Abs. 2 OR).